Um den veränderten Ansprüchen an das Gesundheits- und Pflegesystem in Deutschland gerecht zu werden, wurde im Jahr 2017 das gesamte Pflegesystem grundlegend angepasst. Die Pflegegrade haben die bis dato gültigen fünf Pflegestufen, in die Pflegebedürftige eingeteilt wurden, abgelöst. Der große Unterschied zwischen Pflegestufen und -graden: Statt Pflegebedürftigkeit wie zuvor ausschließlich über körperliche Einschränkungen zu definieren, zählen seit der Reform auch andere Faktoren wie kommunikative Fähigkeiten und psychische Erkrankungen zu den Einteilungskriterien. Als Folge dieser Umstrukturierung steht die Selbstständigkeit der betroffenen Personen im Vordergrund, statt wie zuvor der Hilfsbedarf in Minuten.
Pflegebedürftige, die bereits vor der Reform Leistungen erhielten, wurden direkt in das neue System eingegliedert, mitunter mit deutlicher Anpassung der ihnen zugesicherten Leistungen. Bei Anträge, die seit dem Stichtag eingehen, werden die Pflegestufen durch einen Gutachter oder einer Gutachterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) festgestellt. Sie beurteilen nach nachfolgenden Kriterien, welcher Pflegegrad vorhanden ist:
Wie hoch die Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen ausfällt, bestimmt das MDK-Gutachten. Dabei werden nicht nur der Grad der Pflegebedürftigkeit, sondern auch die Art der Pflege berücksichtigt. Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause von der eigenen Familie betreut gelten grundsätzlich andere Leistungssätze als bei einer ambulanten oder stationären Betreuung.
Entscheiden Sie sich also, einen Familienangehörigen selbst zu pflegen, übernimmt die Pflegekasse erst ab Pflegegrad 2 einen Anteil der anfallenden Kosten:
Bei ambulanter Pflege sind die Anteile durch die gesetzliche Pflegeversicherung deutlich höher, mehr als das Doppelte im Vergleich zur privaten Pflege:
Die höchsten Leistungen erhalten Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim untergebracht sind:
Viele Pflegebedürftige können ihre anfallenden Kosten nicht allein durch die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung abdecken. Ein Beispiel: Ein Platz in einer vollstationären Einrichtung kostet rund 3.000 Euro und mehr pro Monat, die Pflegekasse übernimmt jedoch nur einen Anteil von 2.005 Euro. Im Vergleich dazu übernimmt eine private Pflegeversicherung diese Differenz und sichert Betroffene somit finanziell rundum ab.
Wer sich für eine private Pflegeversicherung entscheidet, hat die Wahl zwischen unterschiedlichen Varianten.
Pflegetagegeld: Im Vergleich zur Pflegekosten- oder der Pflegerentenversicherung kann das Pflegetagegeld für die private Pflege durch die eigene Familie genutzt werden. Wie der Name schon sagt, erhalten Versicherungsnehmer einen vereinbarten Betrag für jeden Tag berechnet, an dem sie Pflege benötigen. Der Umfang der Leistung hängt dabei von zwei Faktoren ab: dem Pflegegrad und dem Ort der Pflege. So erhalten Pflegebedürftige in privater Pflege weniger Tagegeld als in einer stationären Pflege.
Pflegekostenversicherung: Die Pflegekostenversicherung eignet sich vor allem bei professioneller Pflege. Da die Kosten für Pflegeeinrichtungen mitunter sehr hoch sein können, muss bei Vertragsabschluss auf eine ausreichend hohe Beitragssumme geachtet werden. Zudem unterscheiden sich die Leistungen der Pflegekostenversicherung je nach Anbieter – einen Vergleich der unterschiedlichen Angebote sollten Sie in Betracht ziehen.
Pflegerentenversicherung: Eine weitere Variante der Pflegeversicherung ist die Pflegerentenversicherung. Im Vergleich zum Pflegetagegeld und zur Pflegekostenversicherung bietet diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit die Möglichkeit, das Pflegegeld in Form einer monatlichen Rente auszuzahlen.
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